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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN TWONE DESIGN GROUP
Stand Juni 2024

  1. Gegenstand; Geltungsbereich

 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Leistungen der „Twone Design Group – Simone Genuit“ (nachfolgend „Agentur“) welche diese aufgrund eines geschäftlichen Auftrags für ihren Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“; zusammen mit der Agentur die „Parteien“ und einzeln die „Partei“) erbringt.

 1.2 Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil eines jeden abgeschlossenen Vertrages der Agentur mit einem Kunden. Für alle Leistungen und Lieferungen der Agentur an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

 1.3 Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln.

 1.4 Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil eines jeden abgeschlossenen Vertrages der Agentur mit einem Kunden.

 1.5 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an die Agentur, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

  1. Auftragserteilung; Vertragsschluss

 2.1 Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber an die Agentur zu sehen, dass der Annahme durch die Agentur bedarf.

 2.2 Der Leistungsumfang der Agentur und die Vergütung durch den Kunden bestimmen sich nach dem Inhalt des Angebots. Eine Abweichung von dem im Angebot beschriebenen Leistungsumfang und eine damit verbundene Abweichung von der im Angebot ausgewiesenen Vergütung in Höhe von bis zu 10 % gilt mit Vertragsschluss als vereinbart.

  1. Mitwirkungspflichten; Gestaltung der Zusammenarbeit

 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur sämtliche für die Leistungserbringung wesentlichen Informationen, Daten und Vorlagen zur Verfügung zu stellen.

 3.2 Soweit der Kunde der Agentur Informationen, Daten und Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen, Daten und Vorlagen vollumfänglich berechtigt ist. Im Falle einer unberechtigten Übergabe und Verwendung von Informationen, Daten und Vorlagen wird der Kunde die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen und schadlos halten.

  1. Beauftragung von Dritten

 4.1 Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.

 4.2 Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die Agentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, sofern die Agentur dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.

4.3 Sind für die Erstellung oder Umsetzung der Leistungen der Agentur die Einwilligungen Dritter erforderlich (z.B. aufgrund von Persönlichkeitsrechten) wird die Agentur die Einwilligungen und Rechte Dritter einholen.

  1. Vergütung

 5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die von der Agentur erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter der Agentur abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der Agentur für technische Kosten abgerechnet.

 5.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen.

5.3 Für Leistungen Dritter, derer sich die Agentur zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet die Agentur eine Service-Fee von 20 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten.

5.4 Interne Sachkosten, die der Agentur zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z.B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungs-kosten sowie Reisekosten), berechnet die Agentur dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.

5.5 Für Leistungen der Agentur die innerhalb von einem Werktag erfüllt werden müssen, berechnet die Agentur einen Aufschlag (Rush-Fee) von 30 Prozent auf den Nettobetrag der erbrachten Leistungen.

5.6 Die Vergütung ist vom Kunden jeweils zzgl. Umsatzsteuer zu entrichten.

  1. Termine und Lieferfristen

6.1 Termine und Lieferfristen bestimmen sich nach dem Angebot der Agentur, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Sollten vereinbarte Termine und Lieferfristen nicht mehr haltbar sein, ist dies unverzüglich durch die Agentur gegenüber dem Kunden anzuzeigen.

6.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten gemäß § 3, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden sowie etwaige Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche bleiben der Agentur vorbehalten.

  1. Zahlungsbedingungen, Rechnungen

7.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Zusätzliche Gebühren wie bspw. der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.

7.2 Nach erbrachter Leistung rechnet die Agentur ihre vertragsgemäße Vergütung sowie die weiteren gemäß § 4 entstandenen Kosten gegenüber dem Kunden durch Rechnungstellung ab. Von der Agentur gestellte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug durch den Kunden auszugleichen.

7.3 Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen.

7.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich die Agentur das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen, vor.

  1. Urheber- und Nutzungsrechte

8.1 Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der Agentur gehen auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags erfordert. Die Agentur erfüllt ihre Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Vertragsgebiet für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahme. Die übertragenen Nutzungsrechte schließen die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur.

 8.2 Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

 8.3 Die Agentur ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.

 8.4 Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.

 8.5 Die Agentur wird die im Rahmen des Vertrages an den Kunden gewährten Leistungen, insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen nicht in gleicher Form für andere Kunden verwenden.

  1. Gewährleistung

9.1 Die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.

9.2 Liegt ein Mangel vor, den die Agentur zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.

9.3 Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung der Agentur durch den Auftraggeber.

  1. Haftung

10.1 Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Die Agentur haftet somit nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts eines Werkes oder für die im Werk enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Wird die Agentur in einem solchen Fall von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Werkes auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur von der Haftung frei.

10.2 Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werkleistung enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung im Wege eines Abnahmeverlangens vor. Der Kunde erklärt mit der Abnahme der Leistung auch die Freigabe der Arbeiten und die Verantwortung für die Richtigkeit dessen Inhalts.

10.3 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln der Agentur, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Der Kunde trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Leistungen infolge seiner unrichtigen oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

10.5 Die Haftung der Agentur beschränkt sich auf vorsätzlich und grob fahrlässige Handlungen der Agentur und ihrer Mitarbeiter sowie auf die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die durch Handlungen der Agentur und ihrer Mitarbeiter verursacht werden.

10.6 Für den Fall, dass der Kunde der Agentur die Auswahl eines bestimmten Dritten im Sinne des § 4 vorgibt, ist der Kunde verpflichtet, sich im Falle einer mangelhaften Leistung des Dritten zur Schadloshaltung direkt an den Dritten zu wenden. Für diesen Fall verpflichtet sich die Agentur, sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Dritten an den Kunden abzutreten.

10.7 Schadensersatzansprüche gegen die Agentur verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.

  1. Aufrechnungsverbot

11.1 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Kunden ist nur zulässig, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  1. Abtretungsverbot

12.1 Die Agentur und der Kunde dürfen ihre Rechte aus dem Vertrag jeweils nur mit Einwilligung des jeweils anderen an Dritte abtreten.

12.2 Dem Kunden bleibt es vorbehalten, Rechte aus dem Vertrag an mit ihm verbundene Unternehmen abzutreten.

  1. Verschwiegenheitserklärung

13.1 Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der Agentur vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.

13.2 Die Agentur verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1 gilt über die Dauer des Vertrages hinaus.

13.3 Die in Absatz 1 genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn:

  1. die Vertraulichen Informationen vor Auftragserteilung bereits veröffentlicht, öffentlich zugänglich und/oder allgemein bekannt waren.
  2. der Kunde für den konkreten Einzelfall der Weitergabe der vertraulichen Informationen an einen Dritten seine vorherige schriftliche Einwilligung gegenüber der Agentur erteilt hat.
  3. die Agentur die vertraulichen Informationen vor Auftragserteilung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der vertraulichen Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt.
  4. die Agentur zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder gesetzlich verpflichtet ist.
  1. Datenschutz

14.1 Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.

  1. Schlussbestimmungen

15.1 Alle Erweiterungen, Modifizierungen, Abweichungen oder sonstigen Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Formbedürftigkeit.

15.2 Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).

15.3 Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

15.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine solche Bestimmung als vereinbart, die im wirtschaftlichen Ergebnis in rechtlich wirksamer Form der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke in diesen AGB.